6. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass der Umfang der Pfändung auf das zu beschränken ist, was zur Deckung der betriebenen Forderung nötig ist (Art. 97 Abs. 2 SchKG). Anders gewendet: Zu viel gepfändetes Vermögenssubstrat ist dem Schuldner zurückzuerstatten, wenn die Schuld vollständig getilgt worden ist. 7. Allerdings kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, namentlich wenn es um die Sicherung weiterer Pfändungen geht.