5. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung können jederzeit erhoben werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Dies gilt indessen nur bei formeller Rechtsverweigerung, d.h. wenn die Behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht behandelt. Das ist hier der Fall, da keine Verfügung, welche die Rückzahlung ablehnt, aktenkundig ist. Soweit das Amt im Zuge der Vernehmlassung einen Betrag von CHF 1'000.00 zurückerstattet hat, ist die Beschwerde im Übrigen gegenstandslos geworden.