{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2021-07-15", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2021-115_2021-07-15.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2021_115_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77871d1284ffea2b98ef01459ddf1ec34e0bf10be5e638707338e21b6d9988451718665c059724cbc23e57c96bfb3886738?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77871d1284ffea2b98ef01459ddf1ec34e0bf10be5e638707338e21b6d9988451718665c059724cbc23e57c96bfb3886738&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2021_115", "Checksum": "5625f89ee4bc609b28d45353e94b53f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2021 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 15.07.2021 ABS 2021 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 15.07.2021 ABS 2021 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Pfändungsrechte | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 02:40:33", "Checksum": "08f0ad74a2cce3ba20fdcd2dcea758de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 15.07.2021 ABS 2021 115\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Pfändungsrechte | BA BM, DS Mittelland\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 21 115\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2021\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Falkner und Oberrichter D. Bähler\nGerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nSchuldner/Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nGegenstand Rückzahlung Guthaben\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Pfändungsrechte\nMassnahmen zur Sicherung der Pfändungsrechte sind zulässig und können unmittelbar\nnach Eingang des Fortsetzungsbegehrens vollzogen werden, auch wenn sie im Gesetz\nnicht ausdrücklich vorgesehen sind. Allerdings müssen sie als dringend geboten erscheinen (E. 7 ff.).\n\nErwägungen:\n\n1. Gegen den Schuldner sind beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle\nMittelland, mehrere Pfändungsgruppen hängig. In der ersten Pfändungsgruppe\n(Nr. ___) wurde der Schuldner von der B.________ für eine Forderung von\nCHF 976.85 belangt. Am 20. Januar 2021 konnte die Pfändung im Beisein des\nSchuldners auf dem Amt vollzogen werden. Ausser wertlosen Beteiligungen\ngab er keine Vermögenswerte an. Einkünfte erzielt der Schuldner ebenfalls\nnicht (Pfändungsprotokoll, Vernehmlassungsbeilage [VB] 2).\n\nDie Dienststelle Mittelland brachte indes in Erfahrung, dass der Schuldner der\nC.________ mit Schadensdatum vom 15. Januar 2021 den Diebstahl seines\nE-Bikes gemeldet hatte. Gemäss Auskunft des Versicherers war das Fahrrad\nzu einem Neuwert von CHF 6'000.00 versichert. Weder den Besitz des Fahrrades noch das Bestehen eines Versicherungsanspruchs erwähnte der\nSchuldner anlässlich des Pfändungsvollzugs.\n\nIn der Folge pfändete die Dienststelle Mittelland die Forderung des Schuldners\ngegenüber dem Versicherer (VB 11). Am 15. März 2021 ging eine Zahlung von\nCHF 5'094.20 beim Betreibungsamt ein. Die Forderung der B.________ konnte aus dieser Zahlung vollständig gedeckt werden. Es verblieb eine Restanz\nvon CHF 3'822.45.\n\n2. Die Pfändungsurkunde konnte dem Schuldner am 26. März 2021 zugestellt\nwerden (VB 3). Daraufhin - und offenbar auch schon zuvor - verlangte er die\nRückzahlung der restanzlichen CHF 3'822.45, was ihm angeblich zugesichert\nworden sei.\n\nKurz nach dem Versand der Pfändungsurkunde in der ersten Gruppe, nämlich\nam 31. März 2021, langten bei der Dienststelle Mittelland zwei\nFortsetzungsbegehren der D.________ für eine Forderungssumme von\ninsgesamt CHF 2'476.45, zzgl. Akzessorien ein (VB 14). Die Pfändung in der\n(neuen) Pfändungsgruppe-Nr. ___ wurde auf den 20. April 2021 anberaumt.\n\n2\n3. Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6. April 2021 wandte sich\nA.________ an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern und rügte sinngemäss\ndas unberechtigte Zurückhalten der Differenz. Er machte geltend, ihm sei die\nAuszahlung in Aussicht gestellt worden und er habe ausdrücklich auf die\n\"Rechtsfrist\" verzichtet.\n\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2021 schloss die Dienststelle Mittelland\nauf Abweisung der Beschwerde. Sie gab bekannt, dem Schuldner am\n16. April 2021 einen Betrag von CHF 1'000.00 zurückerstattet zu haben\n(VB 13). Angesichts der neuen Pfändungsgruppe - so das Amt weiter - werde\nhingegen der Betrag von CHF 2'822.45 im Rahmen einer Sicherungsmassnahme zurückbehalten.\n\nAm 21. April 2021 wurde dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt. Er\nliess sich nicht vernehmen.\n\n5. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung können jederzeit erhoben werden\n(Art. 17 Abs. 3 SchKG). Dies gilt indessen nur bei formeller\nRechtsverweigerung, d.h. wenn die Behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in\nihre Kompetenz fällt, nicht behandelt. Das ist hier der Fall, da keine Verfügung,\nwelche die Rückzahlung ablehnt, aktenkundig ist.\n\nSoweit das Amt im Zuge der Vernehmlassung einen Betrag von CHF 1'000.00\nzurückerstattet hat, ist die Beschwerde im Übrigen gegenstandslos geworden.\n\n6. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass der Umfang der Pfändung auf das zu beschränken ist, was zur Deckung der betriebenen Forderung nötig ist (Art. 97\nAbs. 2 SchKG). Anders gewendet: Zu viel gepfändetes Vermögenssubstrat ist\ndem Schuldner zurückzuerstatten, wenn die Schuld vollständig getilgt worden\nist.\n\n7. Allerdings kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, namentlich wenn\nes um die Sicherung weiterer Pfändungen geht.\n\n"}