Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 21 115 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Falkner und Ober- richter D. Bähler Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ Schuldner/Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Rückzahlung Guthaben Regeste: Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Pfändungsrechte Massnahmen zur Sicherung der Pfändungsrechte sind zulässig und können unmittelbar nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens vollzogen werden, auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Allerdings müssen sie als dringend geboten erschei- nen (E. 7 ff.). Erwägungen: 1. Gegen den Schuldner sind beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, mehrere Pfändungsgruppen hängig. In der ersten Pfändungsgruppe (Nr. ___) wurde der Schuldner von der B.________ für eine Forderung von CHF 976.85 belangt. Am 20. Januar 2021 konnte die Pfändung im Beisein des Schuldners auf dem Amt vollzogen werden. Ausser wertlosen Beteiligungen gab er keine Vermögenswerte an. Einkünfte erzielt der Schuldner ebenfalls nicht (Pfändungsprotokoll, Vernehmlassungsbeilage [VB] 2). Die Dienststelle Mittelland brachte indes in Erfahrung, dass der Schuldner der C.________ mit Schadensdatum vom 15. Januar 2021 den Diebstahl seines E-Bikes gemeldet hatte. Gemäss Auskunft des Versicherers war das Fahrrad zu einem Neuwert von CHF 6'000.00 versichert. Weder den Besitz des Fahr- rades noch das Bestehen eines Versicherungsanspruchs erwähnte der Schuldner anlässlich des Pfändungsvollzugs. In der Folge pfändete die Dienststelle Mittelland die Forderung des Schuldners gegenüber dem Versicherer (VB 11). Am 15. März 2021 ging eine Zahlung von CHF 5'094.20 beim Betreibungsamt ein. Die Forderung der B.________ konn- te aus dieser Zahlung vollständig gedeckt werden. Es verblieb eine Restanz von CHF 3'822.45. 2. Die Pfändungsurkunde konnte dem Schuldner am 26. März 2021 zugestellt werden (VB 3). Daraufhin - und offenbar auch schon zuvor - verlangte er die Rückzahlung der restanzlichen CHF 3'822.45, was ihm angeblich zugesichert worden sei. Kurz nach dem Versand der Pfändungsurkunde in der ersten Gruppe, nämlich am 31. März 2021, langten bei der Dienststelle Mittelland zwei Fortsetzungsbegehren der D.________ für eine Forderungssumme von insgesamt CHF 2'476.45, zzgl. Akzessorien ein (VB 14). Die Pfändung in der (neuen) Pfändungsgruppe-Nr. ___ wurde auf den 20. April 2021 anberaumt. 2 3. Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6. April 2021 wandte sich A.________ an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern und rügte sinngemäss das unberechtigte Zurückhalten der Differenz. Er machte geltend, ihm sei die Auszahlung in Aussicht gestellt worden und er habe ausdrücklich auf die "Rechtsfrist" verzichtet. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2021 schloss die Dienststelle Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Sie gab bekannt, dem Schuldner am 16. April 2021 einen Betrag von CHF 1'000.00 zurückerstattet zu haben (VB 13). Angesichts der neuen Pfändungsgruppe - so das Amt weiter - werde hingegen der Betrag von CHF 2'822.45 im Rahmen einer Sicherungsmass- nahme zurückbehalten. Am 21. April 2021 wurde dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt. Er liess sich nicht vernehmen. 5. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung können jederzeit erhoben werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Dies gilt indessen nur bei formeller Rechtsverweigerung, d.h. wenn die Behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht behandelt. Das ist hier der Fall, da keine Verfügung, welche die Rückzahlung ablehnt, aktenkundig ist. Soweit das Amt im Zuge der Vernehmlassung einen Betrag von CHF 1'000.00 zurückerstattet hat, ist die Beschwerde im Übrigen gegenstandslos geworden. 6. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass der Umfang der Pfändung auf das zu be- schränken ist, was zur Deckung der betriebenen Forderung nötig ist (Art. 97 Abs. 2 SchKG). Anders gewendet: Zu viel gepfändetes Vermögenssubstrat ist dem Schuldner zurückzuerstatten, wenn die Schuld vollständig getilgt worden ist. 7. Allerdings kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, namentlich wenn es um die Sicherung weiterer Pfändungen geht. Neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff.) sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Pfändungsverfahren auch vorsorgliche Massnahmen zulässig, insbesondere, wenn dies zur Erhaltung von Vermögensstücken, zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist. Solche Massnahmen können unmittelbar nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens und zwar nicht nur während geschlossener Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 ff. SchKG), sondern insbesondere auch bevor die Pfändung angekündigt wird, vollzogen bzw. angeordnet werden. Nachdem solche Massnahmen massiv in die Stellung des betriebenen Schuldners eingreifen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Massnahmen, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt (BGE 115 III 41 E 2, 107 III 67 E 2). Sind 3 die Voraussetzungen erfüllt, kann das Betreibungsamt sofort nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens u.a. die Siegelung von Räumen, die Verwahrung von Gegenständen oder die Sperrung sämtlicher Guthaben des betriebenen Schuldners bei Dritten durch Anzeige veranlassen (LEBRECHT, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 7 f. zu Art. 90 SchKG sowie N. 7 und 9 zu Art. 99 SchKG). Erst recht muss es nach dem Gesagten zulässig sein, zu viel gepfändetes Gut aus einer Vorgruppe, welches sich bereits im Gewahrsam des Betreibungsamtes befindet, vorsorglich sicherzustellen, wenn - wie hier - praktisch gleichzeitig mit dem Versenden der Pfändungsurkunde neue Fortsetzungsbegehren gestellt werden. 8. Bleibt zu klären, ob Dringlichkeit vorlag: Der Schuldner ist ohne Einkünfte und wird von den Eltern unterstützt. Gegen ihn sind mehrere Verlustscheine verzeichnet und anlässlich des Pfändungsvollzuges hat er Vermögenswerte verheimlicht. Bei dieser Ausgangslage hätte eine umgehende Rückzahlung an den Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt, dass die Gläubiger der zweiten Pfändungsgruppe leer ausgegangen und Gläubigerinteressen irreversibel geschädigt worden wären. Damit ist eine besondere Dringlichkeit zur Sicherung des zurückbehaltenen Betrages ausgewiesen, womit die Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechte des betriebenen Schuldners erfüllt waren. 9. Es mag sein, dass dem Schuldner vor Eingang der neuen Fortsetzungsbegehren die Rückzahlung des Überschusses in Aussicht gestellt worden ist. Ohne neue Pfändungen wäre einer Rückzahlung auch nichts im Wege gestanden. Mit dem Einlangen neuer Fortsetzungsbegehren kurz nach Ausfertigung und Versand der Pfändungsurkunde änderten sich allerdings die massgeblichen Verhältnisse, so dass das Amt zu einer vorsorglichen Sicherung schreiten durfte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. Im betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) 4 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist. 2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen. 3. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - dem Schuldner - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 15. Juli 2021 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig. 5