10 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Seeland - den Gläubigerinnen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Bern und der H.________, alle vertreten durch die I.________, Geschäftsbereich Recht und Koordination, Postfach, 3001 Bern