8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde betreffend Ziff. 2 der Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Ziff. 2 der Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 wird aufgehoben. Soweit weitergehen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 9. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).