Ein Widerruf der Abtretung ist zudem gesetzlich nicht vorgesehen. 7.3 Das Konkursamt hat sich nach dem Gesagten auf eine Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG und des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu beschränken. Sind die Voraussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG gegeben und liegt kein Rechtsmissbrauch vor, hat es die Aktiven bedingungslos an die Abtretungsgläubiger abzutreten. Die Beschwerde ist folglich soweit Ziff. 2 der Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 betreffend gutzuheissen.