9 ber der (nicht mehr existenten) Konkursmasse. Mit dem Rechtsübergang der Nachlassaktiven gemäss Art. 230a Abs. 1 SchKG schulden sie dem Konkursamt keine Rechenschaft über eine allfällige Nutzung, Zerstörung oder Verwertung dieser Vermögenswerte; das Konkursamt hat keine Aufsichtsfunktion betreffend die bereits zu Eigentum abgetretenen Nachlassaktiven. Eine Fristansetzung zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Forderungsschuldnern erweist sich daher als nicht sachgerecht. Ein Widerruf der Abtretung ist zudem gesetzlich nicht vorgesehen.