7. 7.1 Demgegenüber erweist sich die Beschwerde soweit Ziff. 2 der Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 betreffend (Fristansetzung zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Forderungsschuldnern von Inventar Nr. 4 sowie Vorbehalt des Widerrufs der Abtretung) als begründet. 7.2 Die Übernehmer werden mit der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG Eigentümer der abgetretenen Nachlassaktiven und haben keine Verpflichtungen gegenü-