SchKG grundsätzlich sämtliche Nachlassaktiven zu übernehmen. Weil die Forderung gemäss Inventar Nr. 4 vorliegend ohne weiteres an die Beschwerdeführer abgetreten werden kann und die Verweigerung der Abtretung von Inventarposten Nr. 5 einzig gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot erfolgte, ist die teilweise Abtretung der Nachlassaktiven nicht zu beanstanden. 6.7 Ziff. 1 und Ziff. 3 der Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 (Abtretung von Inventar Nr. 4 sowie Nichtabtretung von Inventar Nr. 5) ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.