230a Abs. 2 SchKG; Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ABS 13 432 vom 3. Februar 2014 E. 6 f.). Das Konkursamt gewährte den Beschwerdeführern vorliegend einzig die Abtretung der Forderung gemäss Inventar Nr. 4 (BB 1). Es handelte sich demgegenüber nicht um die Beschwerdeführer, die nur für einzelne Forderungen ein Abtretungsbegehren stellten und damit den Grundsatz der Generalliquidation zu umgehen versuchten. Zwar gilt es gestützt auf Art. 230a Abs. 1 SchKG grundsätzlich sämtliche Nachlassaktiven zu übernehmen.