230a Abs. 1 SchKG sowie offensichtlichen Rechtsmissbrauch zu beschränken. Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist bei allfälligen Nachlassaktiven in Form von beweglichen Sachen, Wertpapieren, Immobilien oder gewöhnlichen Forderungen, von welchen die betroffene Erbin oder ihr nahestehende Personen nicht selbst Schuldner sind, in der Regel nicht ohne weiteres zu erkennen. 6.6 Die zum Nachlass gehörenden Aktiven können grundsätzlich nur in ihrer Gesamtheit abgetreten werden. Die Abtretung nur einzelner Ansprüche (sog. Cherrypicking) ist lediglich Pfandgläubigern gestattet (Art. 230a Abs. 2 SchKG;