230a Abs. 1 SchKG geltenden Rechtsmissbrauchsverbot verweigerte das Konkursamt die Abtretung von Inventarposten Nr. 5 an die Erbengemeinschaft bzw. die Erben zu Recht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer wird damit nicht praktisch immer die Abtretung der Nachlassaktiven an die Erben ausgeschlossen. Das Konkursamt hat sich auf die Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG sowie offensichtlichen Rechtsmissbrauch zu beschränken.