8 schwerdeführerin bestritt diese Forderung bzw. machte Gegenansprüche zur Verrechnung geltend (BB 1, 5.1 ff., 8). Die Beschwerdeführerin sowie deren Söhne als nahestehende Personen bezwecken mit der Abtretung der Forderung Inventar Nr. 5 folglich einzig, dass die fragliche Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden kann. Sie selbst sowie ihre Söhne haben kein Interesse an der Eintreibung dieser Forderung. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sowie dem auch im Anwendungsbereich von Art. 230a Abs. 1