SchKG kann nur Sinn machen, wenn sie auch durchgesetzt werden soll. Dies wäre mit der Abtretung der Forderung gemäss Inventar Nr. 5 an die Beschwerdeführer nicht der Fall. Diese Forderung betrifft Ansprüche des Erblassers gegenüber seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin A.________. Gegenstand dieses Anspruchs bildet eine güterrechtliche Ausgleichsforderung des Erblassers gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 235‘276.35 aus dem Verkauf einer Zahnarztpraxis. Die Be-