Das Argument des Rechtsmissbrauchs muss namentlich zugelassen werden, wenn der Richter feststellt, dass einer der Abtretungsgläubiger aufgrund eines Durchgriffs mit seinem eigenen Vermögen den strittigen Anspruch befriedigen müsste, oder wenn der Gläubiger der einzige Abtretungsgläubiger der Masse ist und angesichts der Verbindungen, die er zum Schuldner hat, offensichtlich verhindern will, dass die Masse obsiegt (BGE 145 III 101 E. 4.2.3). Einem Konkursgläubiger dürfen keine Vermögenswerte abgetreten werden, deren Schuldner er selbst ist (BGE 113 III 135 E. 2b; 107 III 91 E. 2; 54 III 209; 39 I 461 E. 1; 37 II 311 E. 5 für Art.