Denn der offenbare Rechtsmissbrauch findet nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 2 Abs. 2 ZGB so oder anders keinen Schutz. Das Argument des Rechtsmissbrauchs muss namentlich zugelassen werden, wenn der Richter feststellt, dass einer der Abtretungsgläubiger aufgrund eines Durchgriffs mit seinem eigenen Vermögen den strittigen Anspruch befriedigen müsste, oder wenn der Gläubiger der einzige Abtretungsgläubiger der Masse ist und angesichts der Verbindungen, die er zum Schuldner hat, offensichtlich verhindern will, dass die Masse obsiegt (BGE 145 III 101 E. 4.2.3).