keine Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG – die lediglich zur Prozessführung im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko befugt (Prozessstandschaft) – dar, sondern überbindet den Übernehmern das Eigentum an der Forderung. Dessen ungeachtet ist auch im Anwendungsbereich von Art. 230a Abs. 1 SchKG das Rechtsmissbrauchsverbot zu beachten. Denn der offenbare Rechtsmissbrauch findet nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 2 Abs. 2 ZGB so oder anders keinen Schutz.