Ein solcher Schuldner kann auch nicht die Rechte aus der Abtretung zu Gunsten eines Dritten ablösen, dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten er übernommen hat. Der Grund für dieses Verbot ist, dass die Ausführung eines Mandats, das im Hinblick auf einen Prozess übertragen worden ist, als unmöglich betrachtet wird und, vor allem, dass der Schuldner nicht ein Vorzugsrecht in Bezug auf einen allfälligen Prozesserlös geltend machen kann (BGE 145 III 101 E. 4.2.2.1). Zwar stellt Art. 230a Abs. 1 SchKG wie bereits dargestellt keine Abtretung im Sinne von Art.