6.1 hiervor). Zur Liquidation gehört auch das Recht, einen umstrittenen Rechtsanspruch durchzusetzen (BGE 136 V 7 E. 2.2.2.1). 6.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG ist die Abtretung eines Anspruchs der Masse an einen Gläubiger, gegen den sich der abgetretene Anspruch selbst richtet, ausgeschlossen. Ein solcher Schuldner kann auch nicht die Rechte aus der Abtretung zu Gunsten eines Dritten ablösen, dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten er übernommen hat.