7 In casu ist in Bezug auf die Forderung gemäss Inventar Nr. 5 der Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 230a Abs. 1 SchKG zu beachten. Ratio legis von Art. 230a SchKG ist die Regelung der Berechtigung an verbleibenden Nachlassaktiven und im Fall von gewöhnlichen Forderungen mit dem Ziel, dass diese nicht einfach erlöschen (BGE 145 III 499 E. 3.3.3). Mit der Abtretung nach Art. 230a SchKG wird angestrebt, noch vorhandene Aktiven zu liquidieren («Anschluss-Liquidation»; vgl. Ziff. 6.1 hiervor).