230a Abs. 1 SchKG eine gesetzliche Kaskadenfolge, mit welcher die Berechtigung zur Abtretung geregelt wird. Der zwingende Vorrang der Erben ist dabei stets zu beachten, weshalb den Beschwerdeführern grundsätzlich an erster Stelle zusteht, die Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG zu verlangen.