BB 4) nach Art. 230a Abs. 1 SchKG zur Diskussion. Die fraglichen Nachlassaktiven stellen «gewöhnliche Forderungen» dar und sind gestützt auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich abtretbar im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG. Die gesetzlich formulierten Bedingungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG – die Erben haben sich bereit erklärt, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen (BB 7) – sind vorliegend erfüllt. Wie die Beschwerdeführer zu Recht festhalten, normiert Art. 230a Abs. 1