230a Abs. 1 SchKG nicht mit Art. 260 SchKG verglichen werden. Denn bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG handelt es sich um ein betreibungsund prozessrechtliches Institut sui generis, das auch als eine Form der Prozessstandschaft bezeichnet wird und dem Abtretungsgläubiger erlaubt, einen Prozess im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko und Gefahr einzuleiten oder diesen unter den gleichen Voraussetzungen wieder aufzunehmen. Dagegen wird er durch die Abtretung nicht Inhaber der streitigen Forderung, die weiterhin zur Masse gehört.