SR 210) gibt den ausschlagenden Erben diesfalls Anspruch auf das positive Ergebnis der Liquidation. Diese Bestimmung kommt allerdings erst zur Anwendung, wenn alle Aktiven liquidiert und alle Nachlassschulden gedeckt sind (BGE 136 V 7 E. 2.2.2; 87 III 72 E. 1 f.). Abtretbar im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG sind sämtliche Nachlassaktiven. Dazu gehören auch gewöhnliche Forderungen des Nachlasses (BGE 145 III 499 E. 3 ff.). Mit Art. 230a Abs. 1 SchKG wurde die Grundlage geschaffen, um gewöhnliche Forderungen nicht mehr einfach erlöschen zu lassen (BGE 145 III 499 E. 3.3.3; vgl. dazu auch BGE 72 III 113 zur früheren Rechtslage).