6 die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat (d.h. auf den Kanton) übertragen. Lehnt die zuständige Behörde die Übertragung ab, erfolgt die Verwertung der Aktiven letztlich durch das Konkursamt (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2012, N. 1323; GASSER, a.a.O., S. 54, 58). Art. 573 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gibt den ausschlagenden Erben diesfalls Anspruch auf das positive Ergebnis der Liquidation.