behörde in Betreibungs- und Konkurssachen Nr. B 10 vom 1. Januar 2011), ausüben (Art. 230a Abs. 1 SchKG). Der Vorrang der Erben bzw. die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Kaskadenfolge ist zwingend (BGE 145 III 499 E. 3.3.4, 3.5.2). Kommt kein Abtretungsvertrag nach Art. 230a Abs. 1 SchKG zustande, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne