Das Verfahren nach Art. 230a SchKG ist somit – wie der gescheiterte Konkurs, an dessen Stelle es tritt – eine Generalliquidation: «Alles muss weg» (GASSER, a.a.O., S. 51 f.). Das Konkursamt bleibt für die einstige Aktivmasse trotz Einstellung des Konkurses zuständig, denn die «An- schluss-Liquidation» nach Art. 230a SchKG ist umgehend von Amtes wegen zu eröffnen (GASSER, a.a.