SchKG gewährleistet die Liquidation jener überschuldeten Personen, deren Existenz aufgehört hat. Eine solche «Person» bzw. ein solcher Vermögensträger ist z.B. die überschuldete Erbschaft, die von allen Erben ausgeschlagen wurde und deren Konkurs mangels genügender Aktiven einzustellen war (Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ABS 13 432 vom 3. Februar 2014 E. 6). Dem eingestellten Konkursverfahren soll ein vermögensmässiges Ende folgen und zwar auch, wenn die Mittel nicht einmal für ein summarisches Konkursverfahren ausgereicht hatten. Das Verfahren nach Art.