Hatte man es hingegen mit einer juristischen Person oder mit einer Erbschaft zu tun, bedeutet die Konkurseinstellung erst den Anfang einer Art «An- schluss-Liquidation» (GASSER, Die Liquidation nach Art. 230a SchKG, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz, 2000, S. 51). Art. 230a SchKG gewährleistet die Liquidation jener überschuldeten Personen, deren Existenz aufgehört hat.