6. 6.1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). «Einstellung» heisst jedoch nicht unbedingt Ende des Verfahrens, denn nur wenn es sich beim Konkursiten um eine natürliche Person handelte, werden die Akten geschlossen. Hatte man es hingegen mit einer juristischen Person oder mit einer Erbschaft zu tun, bedeutet die Konkurseinstellung erst den Anfang einer Art «An- schluss-Liquidation» (GASSER, Die Liquidation nach Art.