3. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 4. Die Abtretung im Sinne von Art. 230a SchKG sowie deren Nichtgewährung ist mit betreibungsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_282/2013 vom 30. September 2013 E. 3.2). Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss