Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde den Gläubigerinnen je eine Kopie der Beschwerde und der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, zum Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen. 2.6 Die Gläubigerinnen beantragten mit Eingabe vom 13. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwiesen sie auf die Ausführungen des Konkursamtes in der Verfügung vom 16. April 2020 sowie der Vernehmlassung vom 27. April 2020. 2.7 Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter den schriftlichen Entscheid in Aussicht. 2.8 Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. II.