4 nach Art. 260 SchKG offen gestanden wäre, hätten sie die Konkurskostensicherheit geleistet. 2.2 Mit Verfügung vom 21. April 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. 2.3 Das Konkursamt schloss mit Vernehmlassung vom 27. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Es begründete, die Rechtslage bei der Abtretung von Forderungen unterscheide sich von derjenigen, die bei der Abtretung von beweglichem Vermögen bestehe. Die Abtretung einer Forderung könne nur Sinn machen, wenn sie auch durchgesetzt werde.