Ein allfälliger Überschuss werde diesfalls den Erben – und nicht den Gläubigern oder dem Staat – herausgegeben. Wenn der Konkurs der ausgeschlagenen Verlassenschaft mangels Aktiven eingestellt worden sei und die Erben bereit seien, allfällige ungedeckte Liquidationskosten und Pfandschulden zu übernehmen, dürften sie die vorhandenen Nachlassaktiven übernehmen – und somit gewissermassen trotz Ausschlagung «erben», ohne dabei rechtsmissbräuchlich zu handeln. Die Gläubiger würden damit nicht benachteiligt, weil ihnen die Abtretung