Nach herrschender Lehre sei es den Erben verwehrt, ihr Abtretungsbegehren auf einzelne Nachlassaktiven zu beschränken. Entsprechend könne auch das Konkursamt nicht nur einzelne Aktiven abtreten. Nur wenn sich niemand in der Kaskade von Art. 230a Abs. 1 SchKG finde, der die Aktiven zu vollem Recht übernehme, bleibe das Konkursamt zuständig und habe diese (wenn überhaupt möglich) zu verwerten (Art. 230a Abs. 4 SchKG). Ein allfälliger Überschuss werde diesfalls den Erben – und nicht den Gläubigern oder dem Staat – herausgegeben.