Sie hätten auch keine Rechte der Konkursmasse zu wahren, denn eine solche bestehe im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr. Auch kollozierte Konkursgläubiger gebe es nicht, an welche ein allfälliges Prozessergebnis abzutreten sei, weil es zufolge der Einstellung des Konkurses zu keiner Kollokation mehr komme. Aus diesem Grund könne den Beschwerdeführern nicht Frist gesetzt werden, eine abgetretene Forderung geltend zu machen. Ihnen seien auch die Nachlassaktiven gemäss Nr. 5 des Inventars nach Art. 230a Abs. 1 SchKG abzutreten. Nach herrschender Lehre sei es den Erben verwehrt, ihr Abtretungsbegehren auf einzelne Nachlassaktiven zu beschränken.