SchKG handle es sich um eine materielle Rechtsnachfolge, während im Anwendungsbereich von Art. 260 SchKG lediglich eine Prozessstandschaft vorliege, mit welcher in eigenem Namen, jedoch im Interesse der Konkursmasse gehandelt werden dürfe. Weil die Erben unter Berücksichtigung von Art. 230a Abs. 1 SchKG die Nachlassaktiven zu vollem Recht übernehmen würden, bestehe nach der Abtretung keine Rechtsbeziehung zur Konkursmasse. Sie hätten auch keine Rechte der Konkursmasse zu wahren, denn eine solche bestehe im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr.