Zur Begründung hielten die Beschwerdeführer zusammengefasst fest, die Voraussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG seien vorliegend gegeben. Das Bundesgericht erachte nun auch gewöhnliche Forderungen als Aktiven im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG. Sämtliche Nachlassaktiven seien den Erben mithin antragsgemäss abzutreten. Das Konkursamt habe vorliegend fälschlicherweise die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG beigezogen. Bei der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG handle es sich um eine materielle Rechtsnachfolge, während im Anwendungsbereich von Art.