2. Die Abtretungsgläubiger gemäss Ziff. 1 werden aufgefordert, ihren Anspruch bis spätestens am 31. Mai 2020 gegenüber den Schuldnern geltend zu machen. Sie haben das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, über die eingeleiteten Schritte unaufgefordert zu orientieren. Werden die Ansprüche im Fall der Zahlungsverweigerung nicht spätestens bis am 30. Juni 2020 gerichtlich geltend gemacht, wird der Widerruf der Abtretung vorbehalten. 3. Soweit weitergehend, wird das Abtretungsbegehren vom 09. April 2020 abgewiesen.