230a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) könnten alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, worunter auch gewöhnliche Forderungen fallen. Die Zuweisung an die Gläubiger sei aber erst möglich, wenn die – zwingend vorgehenden – Erben darauf verzichtet hätten (E. 3). Mit Entscheid ABS 19 371 vom 5. Dezember 2019 hob die Aufsichtsbehörde die Verfügung des Konkursamtes vom 26. Februar 2018 auf und wies die Sache zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Konkursamt zurück. 1.4 Das Konkursamt gab in der Folge den Erben A._____