2 tung der geltend gemachten Ansprüche (gewöhnliche Forderungen) sei nicht möglich. 1.3 Die von den Gläubigerinnen dagegen erhobene Beschwerde vom 9. März 2018 wies die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid ABS 18 96 vom 9. Juli 2018 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und kassierte den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 9. Juli 2018. Es hielt im Urteil BGE 145 III 499 fest, Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;