«Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten Frist [16. Juli 2017] die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss [CHF 15‘000.00] leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten» (Beschwerdebeilage [BB] 3). Weil kein Gläubiger den Kostenvorschuss leistete, wurde das Konkursverfahren geschlossen. 1.2 Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 beantragten die F.________, der G.________ und die H.________, alle vertreten durch die I.________ (nachfolgend: Gläubigerinnen), beim Konkursamt die Abtretung der Nachlassaktiven.