Das Konkursamt hat sich auf eine Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG und des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu beschränken. Sind die Voraussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG gegeben und liegt kein Rechtsmissbrauch vor, hat es die Aktiven bedingungslos abzutreten. Für eine Fristansetzung zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Forderungsschuldnern besteht kein Raum (E. 7 ff.). Erwägungen: I.