Die Abtretung einer Forderung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG kann nur Sinn machen, wenn sie auch durchgesetzt wird. Das Konkursamt hat folglich – neben der Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG und der Einhaltung der vorgesehenen Kaskadenfolge – das Rechtsmissbrauchsverbot zu beachten. Bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch ist die Abtretung der Forderung zu verweigern (E. 6.5). Im Falle des Rechtsmissbrauchs kann die Abtretung auch nur für einen Teil der Nachlassaktiven verweigert werden (keine Anwendbarkeit des sog. «Cherry-picking»-Verbots, E. 6.6).