Abtretbar im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG sind auch gewöhnliche Forderungen des Nachlasses (E. 6.2). Mit der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG wird den Übernehmern das Eigentum der abgetretenen Forderung übertragen (E. 6.3). Sinn und Zweck der Abtretung gewöhnlicher Forderungen ist, dass diese nicht einfach erlöschen (E. 6.4).