Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 20 90 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführerin B.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführer C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführer gegen Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, 2502 Biel/Bienne Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Abtretbarkeit gewöhnlicher Forderungen bei Konkurseinstellung mangels Aktiven einer ausgeschlagenen Erbschaft (Art. 230a Abs. 1 SchKG) Abtretbar im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG sind auch gewöhnliche Forderungen des Nachlasses (E. 6.2). Mit der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG wird den Überneh- mern das Eigentum der abgetretenen Forderung übertragen (E. 6.3). Sinn und Zweck der Abtretung gewöhnlicher Forderungen ist, dass diese nicht einfach erlöschen (E. 6.4). Die Abtretung einer Forderung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG kann nur Sinn machen, wenn sie auch durchgesetzt wird. Das Konkursamt hat folglich – neben der Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG und der Einhaltung der vorgesehenen Kas- kadenfolge – das Rechtsmissbrauchsverbot zu beachten. Bei offensichtlichem Rechts- missbrauch ist die Abtretung der Forderung zu verweigern (E. 6.5). Im Falle des Rechts- missbrauchs kann die Abtretung auch nur für einen Teil der Nachlassaktiven verweigert werden (keine Anwendbarkeit des sog. «Cherry-picking»-Verbots, E. 6.6). Das Konkursamt hat sich auf eine Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG und des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu beschränken. Sind die Vor- aussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG gegeben und liegt kein Rechtsmissbrauch vor, hat es die Aktiven bedingungslos abzutreten. Für eine Fristansetzung zur Geltendma- chung der Ansprüche gegenüber den Forderungsschuldnern besteht kein Raum (E. 7 ff.). Erwägungen: I. 1. 1.1 Über die ausgeschlagene Verlassenschaft des E.________ wurde am 30. März 2016 die konkursamtliche Liquidation eröffnet und das Konkursverfahren am 29. Juni 2017 mangels Aktiven eingestellt. Das Konkursamt Seeland, Dienst- stelle Seeland (nachfolgend: Konkursamt), liess in der Folge die Konkurseinstel- lung im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) publizieren. Als Hinweis wurde ver- merkt: «Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubi- ger innert der obgenannten Frist [16. Juli 2017] die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss [CHF 15‘000.00] leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten» (Beschwerdebeilage [BB] 3). Weil kein Gläubiger den Kostenvorschuss leistete, wurde das Konkursver- fahren geschlossen. 1.2 Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 beantragten die F.________, der G.________ und die H.________, alle vertreten durch die I.________ (nachfolgend: Gläubige- rinnen), beim Konkursamt die Abtretung der Nachlassaktiven. Das Konkursamt wies den Antrag mit Schreiben vom 26. Februar 2018 ab und erklärte, eine Abtre- 2 tung der geltend gemachten Ansprüche (gewöhnliche Forderungen) sei nicht mög- lich. 1.3 Die von den Gläubigerinnen dagegen erhobene Beschwerde vom 9. März 2018 wies die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Ent- scheid ABS 18 96 vom 9. Juli 2018 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen er- hobene Beschwerde gut und kassierte den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 9. Juli 2018. Es hielt im Urteil BGE 145 III 499 fest, Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) könnten alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, worunter auch gewöhnliche Forderungen fallen. Die Zuweisung an die Gläubiger sei aber erst möglich, wenn die – zwingend vorgehenden – Erben darauf verzichtet hätten (E. 3). Mit Entscheid ABS 19 371 vom 5. Dezember 2019 hob die Aufsichtsbehörde die Verfügung des Konkursamtes vom 26. Februar 2018 auf und wies die Sache zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Konkursamt zurück. 1.4 Das Konkursamt gab in der Folge den Erben A.________ (Ehefrau des Verstorbe- nen), B.________ sowie C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2020 die Möglichkeit, die Abtretung der im Inventar über die ausgeschla- gene Verlassenschaft von E.________ aufgenommenen Forderungen (Nr. 4: Dar- lehen J.________ von CHF 3‘000.00; Nr. 5: Ansprüche gegen A.________ «gemäss Briefen an Frau A.________ und ihren Anwalt», vgl. BB 4) zu verlangen (BB 5.1, 5.2., 5.3). 1.5 Am 9. April 2020 beantragten die Beschwerdeführer die Abtretung von sämtlichen Nachlassaktiven gemäss Konkursinventar gemäss Art. 230a Abs. 1 SchKG an die Erbengemeinschaft des E.________ bzw. an die Erben zur gesamten Hand. Sie erklärten sich bereit, ungedeckte Liquidationskosten sowie Pfandschulden zu über- nehmen (BB 7). 1.6 Mit Verfügung vom 16. April 2020 erkannte das Konkursamt Folgendes (BB 1): 1. Der Erbengemeinschaft von Herrn E.________ bestehend aus Frau A.________, Herrn B.________, Herrn C.________ wird im Konkurs über die ausgeschlagene Verlassenschaft von Herrn E.________ folgender Anspruch abgetreten: - Darlehensforderung von CHF 3‘000.00 gegen J.________ (Inventar Nr. 4) 2. Die Abtretungsgläubiger gemäss Ziff. 1 werden aufgefordert, ihren Anspruch bis spätestens am 31. Mai 2020 gegenüber den Schuldnern geltend zu machen. Sie haben das Konkursamt See- land, Dienststelle Seeland, über die eingeleiteten Schritte unaufgefordert zu orientieren. Werden die Ansprüche im Fall der Zahlungsverweigerung nicht spätestens bis am 30. Juni 2020 gericht- lich geltend gemacht, wird der Widerruf der Abtretung vorbehalten. 3. Soweit weitergehend, wird das Abtretungsbegehren vom 09. April 2020 abgewiesen. 2. 2.1 Mit Eingabe vom 20. April 2020 (Postaufgabe gleichentags) erhoben die Be- schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 bei der kantonalen Aufsichts- 3 behörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie stellten die folgenden Rechtsbe- gehren: Die angefochtene Verfügung vom 16. April 2020 des Konkursamtes Seeland, Dienststelle Seeland, sei aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: - Ziff. 1 der Verfügung: Die sämtlichen noch vorhandenen Nachlassaktiven gemäss Inventar (Kon- kurs ________, Konkursamt Seeland; ausgeschlagene Verlassenschaft des E.________) werden an die Erbengemeinschaft bzw. an die Erben des E.________ sel., bestehend aus den Be- schwerdeführern 1 bis 3, abgetreten. - Ziff. 2./3.: aufgehoben. Ev.: Die angefochtene Verfügung vom 16. April 2020 des Konkursamtes Seeland, Dienststelle See- land, sei aufzuheben und die Angelegenheit i.S. der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurück- zuweisen. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung hielten die Beschwerdeführer zusammengefasst fest, die Voraus- setzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG seien vorliegend gegeben. Das Bundesge- richt erachte nun auch gewöhnliche Forderungen als Aktiven im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG. Sämtliche Nachlassaktiven seien den Erben mithin an- tragsgemäss abzutreten. Das Konkursamt habe vorliegend fälschlicherweise die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG beigezogen. Bei der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG handle es sich um eine materielle Rechtsnachfolge, während im Anwendungsbereich von Art. 260 SchKG lediglich eine Prozessstand- schaft vorliege, mit welcher in eigenem Namen, jedoch im Interesse der Konkurs- masse gehandelt werden dürfe. Weil die Erben unter Berücksichtigung von Art. 230a Abs. 1 SchKG die Nachlassaktiven zu vollem Recht übernehmen würden, bestehe nach der Abtretung keine Rechtsbeziehung zur Konkursmasse. Sie hätten auch keine Rechte der Konkursmasse zu wahren, denn eine solche bestehe im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr. Auch kollozierte Konkursgläubiger gebe es nicht, an welche ein allfälliges Prozessergebnis abzutreten sei, weil es zufolge der Einstellung des Konkurses zu keiner Kollokation mehr komme. Aus diesem Grund könne den Beschwerdeführern nicht Frist gesetzt werden, eine abgetretene Forde- rung geltend zu machen. Ihnen seien auch die Nachlassaktiven gemäss Nr. 5 des Inventars nach Art. 230a Abs. 1 SchKG abzutreten. Nach herrschender Lehre sei es den Erben verwehrt, ihr Abtretungsbegehren auf einzelne Nachlassaktiven zu beschränken. Entsprechend könne auch das Konkursamt nicht nur einzelne Akti- ven abtreten. Nur wenn sich niemand in der Kaskade von Art. 230a Abs. 1 SchKG finde, der die Aktiven zu vollem Recht übernehme, bleibe das Konkursamt zustän- dig und habe diese (wenn überhaupt möglich) zu verwerten (Art. 230a Abs. 4 SchKG). Ein allfälliger Überschuss werde diesfalls den Erben – und nicht den Gläubigern oder dem Staat – herausgegeben. Wenn der Konkurs der ausge- schlagenen Verlassenschaft mangels Aktiven eingestellt worden sei und die Erben bereit seien, allfällige ungedeckte Liquidationskosten und Pfandschulden zu über- nehmen, dürften sie die vorhandenen Nachlassaktiven übernehmen – und somit gewissermassen trotz Ausschlagung «erben», ohne dabei rechtsmissbräuchlich zu handeln. Die Gläubiger würden damit nicht benachteiligt, weil ihnen die Abtretung 4 nach Art. 260 SchKG offen gestanden wäre, hätten sie die Konkurskostensicherheit geleistet. 2.2 Mit Verfügung vom 21. April 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um auf- schiebende Wirkung gut. 2.3 Das Konkursamt schloss mit Vernehmlassung vom 27. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Es begründete, die Rechtslage bei der Abtretung von Forderun- gen unterscheide sich von derjenigen, die bei der Abtretung von beweglichem Vermögen bestehe. Die Abtretung einer Forderung könne nur Sinn machen, wenn sie auch durchgesetzt werde. Nur so stelle sie einen zur Abtretung fähigen Vermö- genswert dar. Sei von vornherein klar, dass die Forderung nicht durchgesetzt wer- de, weil der Abtretungsgläubiger gleichzeitig der Schuldner der entsprechenden Forderung sei, liege ein Nonvaleur vor, der nicht abgetreten werden könne. Dies sei bei einer allfälligen Abtretung der Forderung an die Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerdeführer hätten an der Forderung gegen A.________ kein Interesse. Sie würden das Abtretungsbegehren nur stellen, um zu verhindern, dass die I.________ in Vertretung von Bund, Kanton und Gemeinde ihrerseits die Forderung durchsetzen könne. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und nicht zu schüt- zen. Im Übrigen könne auf die Begründung in der Verfügung vom 16. April 2020 verwiesen werden. 2.4 Der Instruktionsrichter erachtete mit Verfügung vom 28. April 2020 den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. 2.5 Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde den Gläubigerinnen je eine Kopie der Be- schwerde und der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihnen die Ge- legenheit gegeben, zum Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen. 2.6 Die Gläubigerinnen beantragten mit Eingabe vom 13. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwiesen sie auf die Ausführungen des Konkursam- tes in der Verfügung vom 16. April 2020 sowie der Vernehmlassung vom 27. April 2020. 2.7 Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter den schriftlichen Entscheid in Aussicht. 2.8 Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. II. 3. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs- sachen ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 4. Die Abtretung im Sinne von Art. 230a SchKG sowie deren Nichtgewährung ist mit betreibungsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_282/2013 vom 30. September 2013 E. 3.2). Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss 5 eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Mit Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde wurde diese Frist gewahrt. 5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten. III. 6. 6.1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summa- risches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Kon- kursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). «Ein- stellung» heisst jedoch nicht unbedingt Ende des Verfahrens, denn nur wenn es sich beim Konkursiten um eine natürliche Person handelte, werden die Akten ge- schlossen. Hatte man es hingegen mit einer juristischen Person oder mit einer Erb- schaft zu tun, bedeutet die Konkurseinstellung erst den Anfang einer Art «An- schluss-Liquidation» (GASSER, Die Liquidation nach Art. 230a SchKG, in: Schuld- betreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz, 2000, S. 51). Art. 230a SchKG gewährleistet die Liquidation jener überschuldeten Personen, de- ren Existenz aufgehört hat. Eine solche «Person» bzw. ein solcher Vermögensträ- ger ist z.B. die überschuldete Erbschaft, die von allen Erben ausgeschlagen wurde und deren Konkurs mangels genügender Aktiven einzustellen war (Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ABS 13 432 vom 3. Febru- ar 2014 E. 6). Dem eingestellten Konkursverfahren soll ein vermögensmässiges Ende folgen und zwar auch, wenn die Mittel nicht einmal für ein summarisches Konkursverfahren ausgereicht hatten. Das Verfahren nach Art. 230a SchKG ist somit – wie der gescheiterte Konkurs, an dessen Stelle es tritt – eine Generalliqui- dation: «Alles muss weg» (GASSER, a.a.O., S. 51 f.). Das Konkursamt bleibt für die einstige Aktivmasse trotz Einstellung des Konkurses zuständig, denn die «An- schluss-Liquidation» nach Art. 230a SchKG ist umgehend von Amtes wegen zu eröffnen (GASSER, a.a.O., S. 54). 6.2 Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehören- den Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen (namentlich Bürgen, vgl. Kreisschreiben der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen Nr. B 10 vom 1. Januar 2011), aus- üben (Art. 230a Abs. 1 SchKG). Der Vorrang der Erben bzw. die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Kaskadenfolge ist zwingend (BGE 145 III 499 E. 3.3.4, 3.5.2). Kommt kein Abtretungsvertrag nach Art. 230a Abs. 1 SchKG zustande, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne 6 die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat (d.h. auf den Kanton) übertragen. Lehnt die zuständige Behörde die Übertragung ab, erfolgt die Verwertung der Akti- ven letztlich durch das Konkursamt (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2012, N. 1323; GASSER, a.a.O., S. 54, 58). Art. 573 Abs. 2 des Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210) gibt den ausschlagenden Erben diesfalls Anspruch auf das positive Ergebnis der Liquidation. Diese Bestimmung kommt allerdings erst zur Anwendung, wenn alle Aktiven liquidiert und alle Nachlassschulden gedeckt sind (BGE 136 V 7 E. 2.2.2; 87 III 72 E. 1 f.). Abtretbar im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG sind sämtliche Nachlassaktiven. Dazu gehören auch gewöhnliche Forderungen des Nachlasses (BGE 145 III 499 E. 3 ff.). Mit Art. 230a Abs. 1 SchKG wurde die Grundlage geschaffen, um gewöhn- liche Forderungen nicht mehr einfach erlöschen zu lassen (BGE 145 III 499 E. 3.3.3; vgl. dazu auch BGE 72 III 113 zur früheren Rechtslage). 6.3 Mit der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG (anders als nach der Abtretung nach Art. 260 SchKG; vgl. BGE 145 III 101 E. 4.1.1) werden – wie die Beschwerde- führer korrekt ausführen – die Vermögenswerte selber durch behördlichen Akt übertragen (BGE 145 III 499 E. 3.3.4). Dem Übernehmer wird folglich das Eigen- tum am entsprechenden Vermögenswert verschafft (SCHOBER, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 230a; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht, 2012, N. 1323). Diesbezüglich kann Art. 230a Abs. 1 SchKG nicht mit Art. 260 SchKG verglichen werden. Denn bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG handelt es sich um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, das auch als eine Form der Prozess- standschaft bezeichnet wird und dem Abtretungsgläubiger erlaubt, einen Prozess im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko und Gefahr einzulei- ten oder diesen unter den gleichen Voraussetzungen wieder aufzunehmen. Dage- gen wird er durch die Abtretung nicht Inhaber der streitigen Forderung, die weiter- hin zur Masse gehört. Ihm wurde nur das Recht abgetreten, anstelle der Masse zu handeln (BGE 145 III 101 E. 4.1.1; 144 III 55 2 E. 4.1.1). Die Abtretung nach Art. 260 SchKG ist eine Massnahme der Konkursverwertung (Art. 252 ff. SchKG), die Aufgabe der Konkursverwaltung ist (Art. 240 SchKG). Diese muss die Interes- sen der Masse verteidigen (BGE 145 III 101 E. 4.2.1). 6.4 Vorliegend steht einzig die Abtretung der Nachlassaktiven (Darlehen J.________ im Wert von CHF 3‘000.00, Inventar Nr. 4; Ansprüche gegen A.________, Inventar Nr. 5; BB 4) nach Art. 230a Abs. 1 SchKG zur Diskussion. Die fraglichen Nachlass- aktiven stellen «gewöhnliche Forderungen» dar und sind gestützt auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich abtretbar im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG. Die gesetzlich formulierten Bedingungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG – die Erben haben sich bereit erklärt, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen (BB 7) – sind vorliegend erfüllt. Wie die Beschwerdeführer zu Recht festhalten, normiert Art. 230a Abs. 1 SchKG eine gesetzliche Kaskadenfolge, mit welcher die Berechtigung zur Abtretung geregelt wird. Der zwingende Vorrang der Erben ist dabei stets zu beachten, weshalb den Beschwerdeführern grundsätzlich an erster Stelle zusteht, die Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG zu verlangen. 7 In casu ist in Bezug auf die Forderung gemäss Inventar Nr. 5 der Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 230a Abs. 1 SchKG zu beachten. Ratio legis von Art. 230a SchKG ist die Regelung der Berechtigung an verbleibenden Nachlassak- tiven und im Fall von gewöhnlichen Forderungen mit dem Ziel, dass diese nicht ein- fach erlöschen (BGE 145 III 499 E. 3.3.3). Mit der Abtretung nach Art. 230a SchKG wird angestrebt, noch vorhandene Aktiven zu liquidieren («Anschluss-Liquidation»; vgl. Ziff. 6.1 hiervor). Zur Liquidation gehört auch das Recht, einen umstrittenen Rechtsanspruch durchzusetzen (BGE 136 V 7 E. 2.2.2.1). 6.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG ist die Abtretung eines An- spruchs der Masse an einen Gläubiger, gegen den sich der abgetretene Anspruch selbst richtet, ausgeschlossen. Ein solcher Schuldner kann auch nicht die Rechte aus der Abtretung zu Gunsten eines Dritten ablösen, dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten er übernommen hat. Der Grund für dieses Verbot ist, dass die Ausführung eines Mandats, das im Hinblick auf einen Prozess übertragen worden ist, als unmöglich betrachtet wird und, vor allem, dass der Schuldner nicht ein Vor- zugsrecht in Bezug auf einen allfälligen Prozesserlös geltend machen kann (BGE 145 III 101 E. 4.2.2.1). Zwar stellt Art. 230a Abs. 1 SchKG wie bereits dargestellt keine Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG – die lediglich zur Prozessführung im eigenen Namen, auf ei- gene Rechnung und eigenes Risiko befugt (Prozessstandschaft) – dar, sondern überbindet den Übernehmern das Eigentum an der Forderung. Dessen ungeachtet ist auch im Anwendungsbereich von Art. 230a Abs. 1 SchKG das Rechtsmiss- brauchsverbot zu beachten. Denn der offenbare Rechtsmissbrauch findet nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 2 Abs. 2 ZGB so oder anders keinen Schutz. Das Argument des Rechtsmissbrauchs muss namentlich zugelassen wer- den, wenn der Richter feststellt, dass einer der Abtretungsgläubiger aufgrund eines Durchgriffs mit seinem eigenen Vermögen den strittigen Anspruch befriedigen müsste, oder wenn der Gläubiger der einzige Abtretungsgläubiger der Masse ist und angesichts der Verbindungen, die er zum Schuldner hat, offensichtlich verhin- dern will, dass die Masse obsiegt (BGE 145 III 101 E. 4.2.3). Einem Konkursgläu- biger dürfen keine Vermögenswerte abgetreten werden, deren Schuldner er selbst ist (BGE 113 III 135 E. 2b; 107 III 91 E. 2; 54 III 209; 39 I 461 E. 1; 37 II 311 E. 5 für Art. 260 SchKG; BGE 43 III 59 E. 1 für Art. 131 Abs. 2 SchKG). Das muss auch für diesem nahestehende Personen gelten (BERTI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 30 zu Art. 260 SchKG). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die obgenannte Rechtsprechung zur Ab- tretbarkeit von Forderungen im Pfändungs- und Konkursverfahren (Art. 131 Abs. 2 SchKG bzw. Art. 260 SchKG) nicht auch auf Art. 230a Abs. 1 SchKG zu übertragen. Die Abtretung einer Forderung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG kann nur Sinn machen, wenn sie auch durchgesetzt werden soll. Dies wäre mit der Abtre- tung der Forderung gemäss Inventar Nr. 5 an die Beschwerdeführer nicht der Fall. Diese Forderung betrifft Ansprüche des Erblassers gegenüber seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin A.________. Gegenstand dieses Anspruchs bildet eine güter- rechtliche Ausgleichsforderung des Erblassers gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 235‘276.35 aus dem Verkauf einer Zahnarztpraxis. Die Be- 8 schwerdeführerin bestritt diese Forderung bzw. machte Gegenansprüche zur Ver- rechnung geltend (BB 1, 5.1 ff., 8). Die Beschwerdeführerin sowie deren Söhne als nahestehende Personen bezwecken mit der Abtretung der Forderung Inventar Nr. 5 folglich einzig, dass die fragliche Forderung gegenüber der Beschwerdeführe- rin nicht geltend gemacht werden kann. Sie selbst sowie ihre Söhne haben kein In- teresse an der Eintreibung dieser Forderung. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sowie dem auch im Anwendungsbereich von Art. 230a Abs. 1 SchKG geltenden Rechtsmissbrauchsverbot verweigerte das Konkursamt die Abtretung von Inventarposten Nr. 5 an die Erbengemeinschaft bzw. die Erben zu Recht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer wird damit nicht praktisch im- mer die Abtretung der Nachlassaktiven an die Erben ausgeschlossen. Das Konkur- samt hat sich auf die Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG sowie offensichtlichen Rechtsmissbrauch zu beschränken. Rechts- missbräuchliches Verhalten ist bei allfälligen Nachlassaktiven in Form von bewegli- chen Sachen, Wertpapieren, Immobilien oder gewöhnlichen Forderungen, von wel- chen die betroffene Erbin oder ihr nahestehende Personen nicht selbst Schuldner sind, in der Regel nicht ohne weiteres zu erkennen. 6.6 Die zum Nachlass gehörenden Aktiven können grundsätzlich nur in ihrer Gesamt- heit abgetreten werden. Die Abtretung nur einzelner Ansprüche (sog. Cherry- picking) ist lediglich Pfandgläubigern gestattet (Art. 230a Abs. 2 SchKG; Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ABS 13 432 vom 3. Februar 2014 E. 6 f.). Das Konkursamt gewährte den Beschwerdeführern vorliegend einzig die Abtretung der Forderung gemäss Inventar Nr. 4 (BB 1). Es handelte sich demgegenüber nicht um die Beschwerdeführer, die nur für einzelne Forderungen ein Abtretungsbegeh- ren stellten und damit den Grundsatz der Generalliquidation zu umgehen versuch- ten. Zwar gilt es gestützt auf Art. 230a Abs. 1 SchKG grundsätzlich sämtliche Nachlassaktiven zu übernehmen. Weil die Forderung gemäss Inventar Nr. 4 vorlie- gend ohne weiteres an die Beschwerdeführer abgetreten werden kann und die Verweigerung der Abtretung von Inventarposten Nr. 5 einzig gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot erfolgte, ist die teilweise Abtretung der Nachlassaktiven nicht zu beanstanden. 6.7 Ziff. 1 und Ziff. 3 der Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 (Abtretung von Inventar Nr. 4 sowie Nichtabtretung von Inventar Nr. 5) ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 7. 7.1 Demgegenüber erweist sich die Beschwerde soweit Ziff. 2 der Verfügung des Kon- kursamtes vom 16. April 2020 betreffend (Fristansetzung zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Forderungsschuldnern von Inventar Nr. 4 sowie Vorbe- halt des Widerrufs der Abtretung) als begründet. 7.2 Die Übernehmer werden mit der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG Eigentü- mer der abgetretenen Nachlassaktiven und haben keine Verpflichtungen gegenü- 9 ber der (nicht mehr existenten) Konkursmasse. Mit dem Rechtsübergang der Nach- lassaktiven gemäss Art. 230a Abs. 1 SchKG schulden sie dem Konkursamt keine Rechenschaft über eine allfällige Nutzung, Zerstörung oder Verwertung dieser Vermögenswerte; das Konkursamt hat keine Aufsichtsfunktion betreffend die be- reits zu Eigentum abgetretenen Nachlassaktiven. Eine Fristansetzung zur Gel- tendmachung der Ansprüche gegenüber den Forderungsschuldnern erweist sich daher als nicht sachgerecht. Ein Widerruf der Abtretung ist zudem gesetzlich nicht vorgesehen. 7.3 Das Konkursamt hat sich nach dem Gesagten auf eine Überprüfung der Voraus- setzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG und des offensichtlichen Rechtsmiss- brauchs zu beschränken. Sind die Voraussetzungen von Art. 230a Abs. 1 SchKG gegeben und liegt kein Rechtsmissbrauch vor, hat es die Aktiven bedingungslos an die Abtretungsgläubiger abzutreten. Die Beschwerde ist folglich soweit Ziff. 2 der Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 betreffend gutzuheissen. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde betreffend Ziff. 2 der Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 als begründet und ist teilweise gutzuheis- sen. Ziff. 2 der Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 wird aufgehoben. Soweit weitergehen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 9. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 10 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 2020 wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Seeland - den Gläubigerinnen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Bern und der H.________, alle vertreten durch die I.________, Geschäftsbereich Recht und Koordination, Postfach, 3001 Bern Bern, 1. Juli 2020 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 11