Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der erhobenen Beschwerde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Einsichtnahme in die provisorische Verteilungsliste verzichtete – obwohl ein grosser Teil seiner Forderung lediglich bedingt zugelassen wurde – kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdefrist begann auch für den Beschwerdeführer am ersten Tag der Auflage der provisorischen Verteilungsliste zu laufen. Die Beschwerde vom 29. Juni 2020 erweist sich damit als verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 7 III.