263 bzw. N. 11 zu Art. 266). 4.5 Gestützt auf das Gesagte ist der Ansicht des Konkursamtes zu folgen, wonach die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG bei Beschwerdeeinreichung vom 29. Juni 2020 bereits abgelaufen war. Die provisorische Verteilungsliste wurde vom 9. bis am 19. Juni 2020 beim Konkursamt aufgelegt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert. Er hatte folglich die Gelegenheit, in die provisorische Verteilungsliste Einsicht zu nehmen. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der erhobenen Beschwerde.