112 Abs. 2 VZG] ab Anzeige der Auflage begann). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Literaturstelle von STAEHELIN, der sich für einen Fristbeginn von Art. 17 Abs. 2 SchKG nach Kenntnisnahme der Verteilungsliste und bei Unterlassung der Einsichtnahme beim Konkursamt erst nach dem letzten Tag nach der Auflage ausspricht (in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 13 zu Art. 263 SchKG), bezieht sich demgegenüber auf die Anfechtung der definitiven Verteilungsliste (zur Beschwerdefrist bei der definitiven Verteilungsliste ab Zustellung einer vollständigen Abschrift der Verteilungsliste nach Art. 263 Abs. 2 SchKG vgl. BGE 86 III 31).